| Version 2.0 |
Rüsselsheim-Bauschheim, den 13.09.2007 |
| |
| §
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
| |
| 1. Der Verein
führt den Namen „Für Bauschheim e.V.“ - im Folgenden
“Verein” genannt -. |
| |
| 2. Der Verein
hat seinen Sitz in Rüsselsheim-Bauschheim und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. |
| |
| 3. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
| |
| §
2 Zweckbestimmung |
| |
| 1. Der Verein
setzt sich die Pflege, Unterstützung und Förderung des heimatlichen
Brauchtums und der örtlichen Traditionspflege zur Aufgabe. Die
Durchführung örtlicher Traditionsfeste – wie z.B.
der Kerb – soll Unterstützung und Förderung erfahren.
Weiterhin ist die Förderung der Jugendarbeit durch Unterstützung
der „Bauschemer Kerweborsch“ Aufgabe des Vereins |
| |
| 2. Für die
Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete
Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen eingesetzt werden. |
| |
| 3. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
| |
| 4. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
| |
| 5. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| |
| 6. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
| |
| §
3 Mitgliedschaft |
| |
| Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person werden. |
| |
| Der Verein besteht
aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. |
| |
| Zum Ehrenmitglied
werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich. |
| |
| Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere
an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. |
| |
| §
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| |
| Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In
der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. |
| |
| Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in
der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen. |
| |
| §
5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft |
| |
| Die Mitgliedschaft
muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. |
| |
| Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. |
| |
| Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
| |
| Der Ausschluss
eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. |
| |
| Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
|
| |
| §
6 Mitgliedsbeiträge |
| |
| Der Mitgliedsbeitrag
wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist stets ein
Jahresbeitrag, der bei Eintritt im laufenden Jahr jeweils sofort in
voller Höhe fällig wird. Die Fälligkeit besteht ansonsten
stets zum Jahresbeginn. |
| |
| §
7 Organe des Vereins |
| |
| Organe des Vereins
sind |
| |
| 1. die Mitgliederversammlung
|
| |
| 2. der Vorstand.
|
| |
| §
8 Mitgliederversammlung |
| |
1. Oberstes Organ
des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Die Jahresberichte
entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch
einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen.
|
| |
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt
14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse. Alternativ kann die Einladung durch Veröffentlichung
in der Mainspitze oder im Rüsselsheimer Echo mit einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte
zu umfassen:
Bericht des
Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge. |
| |
| 3. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den
Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. |
| |
| 4. Spätere
Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
|
| |
| 5. Der Vorstand
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt. |
| |
| 6. Der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag
des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besondere/n
Versammlungsleiter/in bestimmen. |
| |
| 7. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von
zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. |
| |
| §
9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit |
| |
| 1. Stimmberechtigt
sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung
des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf. |
| |
| 2. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. |
| |
| 3. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt. |
| |
| 4. Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder
Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Abstimmung in geheimer
Wahl durchgeführt werden. |
| |
| 5. Für Satzungsänderungen
und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. |
| |
| §
10 Vorstand |
| |
| 1. Der Vorstand
setzt sich wie folgt zusammen: |
ein/e Vorsitzende/r
ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
ein/e Kassierer/in
ein/e Schriftführer/in
drei Beisitzer/innen |
| |
| Sie werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Auf Antrag kann die Wahl in Blockwahl durchgeführt werden. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt. |
| |
| Die Zahl der
Beisitzer/innen kann je nach Aufgabenumfang durch den Vorstand erweitert
werden. Den „Bauschemer Kerweborsch“ wird eingeräumt
einen Vertreter als beratendes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. |
| |
| 2. Der Vorstand
leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen
oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen. |
| |
| 3. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die Kassierer/ in, der/die Schriftführer/ in
und die drei Beisitzer/ innen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
| |
| 4. Die Vorstandschaft
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| |
| 5. Beschlüsse
des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. |
| |
| 6. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf
diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt. |
| |
| §
11 Kassenprüfer |
| |
| Über die
Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die
Dauer von
2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und
die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. |
| |
| §
12 Auflösung des Vereins |
| |
| Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden gemäß
den derzeitigen Vereinszielen an den Magistrat der Stadt Rüsselsheim.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden. |
| |
| Als Liquidatoren
werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
beschließt. |
| |
| Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13.09.2007
beschlossen. |